§ 64 Hilfssachbücher
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Außer im Haushaltssachbuch nach § 63 können die Einnahmen und Ausgaben zunächst in Hilfssachbüchern (Personenkarteien, Hebelisten u. dgl.) verbucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind monatlich in das Haushaltssachbuch zu übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
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