§ 61 Hilfszeitbücher
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Neben dem Zeitbuch können für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbücher geführt werden, deren Abschlußergebnisse spätestens vor Erstellung des Monatsabschlusses (§ 72) in das Zeitbuch zu übernehmen sind.
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