§ 59 Übertragung der Verrechnung
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Der Gemeinderat kann die Verrechnung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet wird. Bei Übertragung der Verrechnung ist diese Stelle vertraglich zu verpflichten, das Amts- und Steuergeheimnis zu wahren.
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