§ 58 Betriebsabrechnung
In Kraft seit 01. Juni 1977
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Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen sollen Betriebsabrechnungen (Betriebs- oder Wirtschaftsrechnungen) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
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