§ 57 Vermögensverrechnung
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach Vermögensgruppen und innerhalb derselben nach den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile, die im Laufe des Haushaltsjahres an diesen eintretenden Zu- und Abgänge wertmäßig festzuhalten.
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