(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs. 4) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) zu verrechnen. Hiezu gehören insbesondere:
1. Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung;
2. alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststellen;
3. Vorschüsse gegen Verrechnung;
4. Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;
5. Irrläufer und Überzahlungen;
6. Kassenbestandsverstärkungen durch Aufnahme von Kassenkrediten und Abhebungen aus der Allgemeinen Rücklage;
7. Übergangsposten (§ 54 Abs. 3);
8. Bestandsverlagerungen durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten.
(2) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt, noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
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