§ 55 Verrechnung der Überschüsse und Abgänge des Vorjahres
In Kraft seit 01. Juni 1977
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Überschüsse und Abgänge des Vorjahres sind in die Haushaltsrechnung (§ 78) aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.
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