§ 47 Verfügung über Konten und Sparbücher
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Über die Konten und Sparbücher bei Geldinstituten sind der Bürgermeister und der Gemeindekassier (Finanzreferent) gemeinsam verfügungsberechtigt. Diese können jedoch unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit Gemeindebedienstete hiezu schriftlich ermächtigen. Die Namen und Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten sind den Geldinstituten bekanntzugeben.
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