§ 38 Pflege und Erhaltung des Vermögens
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Die Pflege und Erhaltung des Vermögens in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen. Bestandteile des Vermögens dürfen nur verliehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteiles oder der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden