§ 33 Tilgungsrücklage
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
(1) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln (§ 80 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zur Tilgungsrücklage sind so zu bemessen, daß bei Ende der Laufzeit des Darlehens die Rückzahlung aus der Rücklage erfolgen kann.
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