§ 32 Erweiterungsrücklagen
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
(1) Für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, sind Erweiterungsrücklagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erweiterungsrücklagen sind so zu bemessen, daß zum Zeitpunkt der Vornahme der Erweiterung die Kosten hiefür durch die Rücklage bedeckt werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden