§ 22 Gesamtdeckung und Einzeldeckung
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages dienen zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben, soweit nicht besondere Zweckwidmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlages dürfen nur für jene Ausgaben desselben verwendet werden, für die sie veranschlagt wurden (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß zur Schaffung anderer Vermögenswerte, zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
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