§ 11 Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde verwaltet werden, sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voranschlag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen sind.
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