§ 10 Sammelnachweise
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
§ 10 Sammelnachweise — GHO 1977
(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefaßt übernommen werden.
(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat nach wirklichkeitsnahen Maßstäben (Aufteilungsschlüsseln) zu erfolgen.