§ 1 Voranschlag
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
(1) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr (Finanzjahr) so rechtzeitig zu erstellen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
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