§ 7 Ausschüsse
In Kraft seit 14. April 2016
Up-to-date
Der Regionalvorstand als Gesamtgremium hat die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse leisten Vorarbeiten zu den einzelnen Sachbereichen für das Gesamtgremium und besorgen jene Aufgaben, die ihnen das Gesamtgremium zur selbständigen Erledigung überträgt. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Regionalvorstandes sind.
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