§ 9 Geschäftsführung
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
(1) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).
(2) Bei Plenarsitzung sowie den Ausschüssen werden Schriftführer der Geschäftsstelle beigezogen.
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