§ 2 Externe Sachverständige
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
In Belangen des Gesundheitswesens, welchen wegen ihrer besonderen Bedeutung und Größenordnung für das Land besondere Gewichtung zukommt, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen.
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