§ 13 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
§ 13 Personenbezogene Bezeichnungen — GeOLSaniR
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen Form verwendet werden, insbesondere für die Mitglieder und Vorsitzenden des Landessanitätsrates, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.