LandesrechtSteiermarkVerordnungenGeschäftsordnung des Landessanitätsrates§ 13

§ 13Personenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen Form verwendet werden, insbesondere für die Mitglieder und Vorsitzenden des Landessanitätsrates, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

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