§ 12 Vertretung
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, seine Aufgaben wie insbesondere die Sitzungsteilnahme zu erfüllen, tritt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Das verhinderte Mitglied hat unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der das Nötige veranlasst.
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