§ 8 § 8
In Kraft seit 18. September 2026
Up-to-date
(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind vom Landesamtsdirektor oder von seiner an der Sitzung teilnehmenden Stellvertretung zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind vom Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.
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