(1) In den Regierungssitzungen werden grundsätzlich nur Geschäftsstücke behandelt, die vom Amt der Landesregierung ausgearbeitet und mit einem Antrag des zuständigen Regierungsmitgliedes versehen sind. Die Mitglieder der Landesregierung haben die in einer Sitzung zu behandelnden Anträge in der durch die Büroordnung bestimmten Form einzubringen. Der Antrag ist eigenhändig oder elektronisch zu unterfertigen und mit Datum zu versehen.
(2) Die Geschäftsstücke sind vor Einbringung in die Regierungssitzung jenen Mitgliedern der Landesregierung zur Zustimmung zu übermitteln, deren Referat von der beabsichtigten Regelung mitbetroffen wird (Korreferat). Um das Zustandekommen eines Beschlusses nicht zu verzögern, haben die Regierungsmitglieder allfällige Bemerkungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Einlangen des Geschäftsstückes, darin zu vermerken.
(3) Soweit ein Antrag die Bewilligung von durch Beschluss des Landtages zugewiesenen Krediten bezweckt, ist im diesbezüglichen Geschäftsstück vor Einbringung in die Regierungssitzung die Bestätigung der für Finanzen zuständigen Abteilung über das Vorhandensein der Mittel einzuholen.
(4) Anträge, die bis zum Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesregierung aus seiner Funktion noch nicht behandelt worden sind, können einer Beschlussfassung nicht mehr zugeführt werden.
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