(1) Die Fertigung der Erledigungen hat in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu lauten: “Für die Steiermärkische Landesregierung:”. In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist, wenn die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Funktionsbezeichnung anzuführen. Fertigt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann nicht selbst, lautet die Fertigungsklausel: “Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:”. Wenn vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Bescheide kraft eigener Behördenqualität erlassen werden, so hat die Fertigungsklausel zu lauten: “Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:”.
(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung “Für die Steiermärkische Landesregierung:” oder “Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:” ist, wenn die Fertigung einem Regierungsmitglied gemäß § 8 Abs. 4 vorbehalten ist, die Funktionsbezeichnung desselben beizusetzen.
(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Land Steiermark“.
(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
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