(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden. Solche Projekt- und Arbeitsgruppen können durch den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Gruppen- oder abteilungsinterne Projekt- und Arbeitsgruppen können jederzeit vom jeweiligen Gruppen- oder Abteilungsvorstand eingerichtet werden.
(2) Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:
1. die Ziele und der Aufgabenbereich,
2. der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben,
3. der Leiter und die Mitglieder.
Bei Bedarf ist zudem das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Projekt- und Arbeitsgruppe tätig sein sollen, festzuhalten.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2019)
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.
§ 9 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 9 Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
…§ 9 (1) Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung…
§ 12 Genehmigungsbefugnis
…Sinn des Abs 1 der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor zu, gegenüber Fachgruppen jedoch nur insoweit, als ihr bzw ihm die Fachaufsicht obliegt (§ 9 Abs 1a). Im Übrigen kommt in der Landesamtsdirektion die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Fachgruppenleiterin bzw…
§ 17 Inkrafttreten
…das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 86/1995, außer Kraft. (3) Die §§ 9 Abs 1 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. (4) Die §…
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