(1) Eine Vertretung durch Bedienstete ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder der Landesregierung bzw. einem Mitglied derselben vorbehalten.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen/Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen sowie durch die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.
(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
(4) Der Landeshauptfrau/Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von
a) Regierungssitzungsanträgen,
b) Geschäftsfällen, deren Genehmigung sie sich wegen besonderer Bedeutung vorbehalten haben.
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