(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt, sofern nicht seitens des Landesamtsdirektors eine abweichende Verfügung getroffen wird.
(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Gruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig der Landesamtsdirektor.
§ 8 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 8 Leitung der Geschäftsbesorgung
…§ 8 (1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der…
§ 17 Inkrafttreten
… 9 Abs 1 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (8) Die §§ 7 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (9…
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