§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann die Leiterin/den Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden