(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.
(2) Betrifft ein Geschäftsstück eine Angelegenheit, die mehrere Abteilungen berührt, sind diese Abteilungen mitzubefassen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabengebiet die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung bzw. Gruppe die Angelegenheit zu besorgen ist; bei Auslegungsfragen innerhalb der Gruppe, kann der Gruppenvorstand in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.
§ 7 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 7 Organisationshandbücher der Abteilungen
…§ 7 (1) Für jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch…
§ 9 Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
…in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die…
§ 14 Zusammenarbeit zwischen Abteilungen
…auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. (2) Im Krisenfall (§ 7 Abs 3) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das…
§ 17 Inkrafttreten
…der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. (5) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 9 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs…
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