(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben die Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über alle wesentlichen Umstände zu informieren.
(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.
(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren.
(4) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßig Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abzuhalten.
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