Für jede Abteilung ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen ausgewiesen. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:
1. die Aufgaben der Abteilung sowie allfälliger weiterer Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) und allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,
2. die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung bestehenden weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,
3. die Leitung der allfälligen weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,
4. Weisungsbefugnisse,
5. Zeichnungsbefugnisse,
6. sonstige organisatorische Regelungen,
7. die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter der weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,
8. Vorbehalte gem. § 4a Abs. 4.
§ 6 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 6 Gliederung der Abteilungen und der Landesamtsdirektion
…§ 6 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 128/2020)…
§ 17 Inkrafttreten
…128/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 4 Abs 5 sowie der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. (5) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 9 Abs…
Rückverweise