(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(2) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.
(3) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landesregierung bestellt.
(4) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung erstmalig befristet auf ein Jahr bestellt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unbefristet auf Vorschlag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung und der Weiterbestellung auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2024, LGBl. Nr. 94/2024
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