Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:
– die Aufgaben der Abteilung,
– die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung eingerichteten Fachabteilungen sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen ,
– die Leitung der Fachabteilungen und/oder Referate
– Weisungsbefugnisse,
– Zeichnungsbefugnisse,
– Vertretungsbefugnisse,
– sonstige organisatorische Regelungen,
– die Befugnisse der mit Aufgaben der Haushaltsführung betrauten Bediensteten,
– die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiterinnen/Leiter nachgeordneter Dienststellen.
§ 8 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 8 Vorgesetzte Stelle, Weisungsbefugnis
…§ 8 (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist der oder die Vorgesetzte aller gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten; ihr oder ihm obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen. (2) Inwieweit anderen Bediensteten der Bildungsdirektion die Dienst…
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