(1) In den gemäß dem Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung (StAmtLRegG) eingerichteten Abteilungen können Fachabteilungen eingerichtet werden. Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden.
(2) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.
(3) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen.
(4) Es können nachgeordnete Dienststellen oder Außenstellen eingerichtet werden. Eine nachgeordnete Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis/Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung, der aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Graz eingerichtet ist.
(5) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der jeweiligen Abteilungsleitung nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann eingerichtet.
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