§ 2 § 2
In Kraft bis 30. September 2023
Up-to-date
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
§ 2 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 2 Grundsätze der Aufgabenbesorgung
…§ 2 (1) Das Amt nimmt seine Aufgaben gesetzmäßig, bürgerfreundlich, effizient sowie ziel- und ergebnisorientiert wahr. Die Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung handeln nach zeitgemäßen Management…
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