§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Aufgabenbesorgung im Amt der Landesregierung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.
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