(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projektgruppen gebildet werden.
(2) Projektgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projektgruppen.
(3) Mitglieder von Projektgruppen unterliegen im Rahmen des Projekts der Dienst- und Fachaufsicht der Projektleitung. Sonstigen Vorgesetzen kommt im Rahmen des Projekts gegenüber Mitgliedern der Projektgruppe keine Weisungsbefugnis zu. Der Gegenstand des Projekts ist entsprechend abzugrenzen und einschließlich des Namens der mit der Projektleitung betrauten Person von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor allen Mitgliedern der Projektgruppe sowie deren Vorgesetzten bekanntzugeben. Fachliche Weisungen an die Projektleitung ergehen durch das nach dem Inhalt des Projekts oder des betreffenden Gesichtspunkts des Projekts zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Projektleitung hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über derartige Weisungen sowie über den Fortgang und das Ergebnis des Projekts zu informieren.
§ 15 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 15 Projektgruppen
…§ 15 (1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden…
§ 17 Inkrafttreten
…eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 86/1995, außer Kraft. (3) Die §§ 9 Abs 1 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. (4) Die §§ 9 Abs 1…
§ 3 GO-LR · GO-LR · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 3 Geschäftsverteilung
…der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung. (4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das…
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