Diese Verwaltungsverordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
§ 14 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 14 Zusammenarbeit zwischen Abteilungen
…§ 14 (1) Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit…
§ 7 Organisationshandbücher der Abteilungen
…Abs 2 letzter Satz) zu enthalten. (4) Zur dauerhaften Gewährleistung eines geordneten und effizienten Geschäftsganges haben alle Abteilungen und Fachgruppen unter Bedachtnahme auf § 14 Vorbereitungen für den Dienstbetrieb gefährdende krisenhaften Ereignisse (zB Pandemien, Nuklearunfälle, länger andauernde großflächige Stromausfälle) zu treffen und diese zweckentsprechend im Organisationshandbuch zu dokumentieren. (5) Das…
§ 9 Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
…jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C…
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