(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 36/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 36/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. September 1969, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOA), LGBl. Nr. 50/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1998, außer Kraft.
(3) Die Änderungen des § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, die Änderungen des § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 3 und 4, sowie des § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
§ 14 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 14 Zusammenarbeit zwischen Abteilungen
…§ 14 (1) Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit…
§ 7 Organisationshandbücher der Abteilungen
…Abs 2 letzter Satz) zu enthalten. (4) Zur dauerhaften Gewährleistung eines geordneten und effizienten Geschäftsganges haben alle Abteilungen und Fachgruppen unter Bedachtnahme auf § 14 Vorbereitungen für den Dienstbetrieb gefährdende krisenhaften Ereignisse (zB Pandemien, Nuklearunfälle, länger andauernde großflächige Stromausfälle) zu treffen und diese zweckentsprechend im Organisationshandbuch zu dokumentieren. (5) Das…
§ 9 Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
…jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C…
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