§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die Leiterin/der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für den Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen zuständigen Abteilung eigene Regelungen über den Geschäftsgang im Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen erlässt.
§ 13 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 13 Zuleitung der Geschäftsstücke, Form der Fertigung von Erledigungen
…§ 13 (1) Festlegungen im Hinblick auf die Zuleitung von Geschäftsstücken an die Abteilungen trifft die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor mit Erlass. Dabei kann vorgesehen werden, dass…
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