§ 13 § 13
In Kraft bis 30. September 2023
Up-to-date
Geschlechtsspezifische Begriffe und Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
§ 13 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 13 Zuleitung der Geschäftsstücke, Form der Fertigung von Erledigungen
…§ 13 (1) Festlegungen im Hinblick auf die Zuleitung von Geschäftsstücken an die Abteilungen trifft die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor mit Erlass. Dabei kann vorgesehen werden, dass…
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