§ 9
In Kraft seit 31. März 1998
Up-to-date
Sprengelwahlkommissionen
§ 9
Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen beziehen sich nur auf die Wahlhandlung.
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