§ 3
In Kraft seit 31. März 1998
Up-to-date
Wählergruppe
§ 3
Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist. Vertreter kann nur ein wählbarer Bediensteter der Gemeinde sein.
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