§ 24
In Kraft seit 31. März 1998
Up-to-date
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 24
Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.
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