§ 7 § 7*)Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 21. Januar 2011
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Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011
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