§ 5 § 5Bereitschaftszulage
In Kraft seit 01. Juni 1980
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Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Gemeindebediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.
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