§ 2 § 2*)Mehrleistungsvergütung
In Kraft seit 21. Januar 2011
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Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011
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