§ 15 § 15Gefahrenzulage für Gemeindebedienstete desSicherheitswachdienstes
In Kraft seit 01. Juni 1980
Up-to-date
§ 15 § 15Gefahrenzulage für Gemeindebedienstete desSicherheitswachdienstes — GBed.-NBV.
(1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
(2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.