§ 13 § 13Erschwerniszulage
In Kraft seit 01. Juni 1980
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Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.
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