§ 12 § 12Schmutzzulage
In Kraft seit 01. Juni 1980
Up-to-date
Der Gemeindebedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
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