(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Prüfungskommission einzurichten. Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Bedienstete zu bestellen, die mit den jeweiligen Prüfungsgegenständen in besonderer Weise vertraut oder sonst als fachlich und didaktisch qualifizierte Personen anzusehen sind. Es dürfen hierbei nur Bedienstete der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A/a und B/b oder gleichwertiger Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen als auch Bedienstete mit einer Mindesteinstufung im Gehaltsband B1/11 (Bgld. LBedG 2020) als Mitglieder der Kommission bestellt werden.
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